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Sonderrundschreiben II/2022

 

Zur Gebührenerhebung für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen

Sehr geehrte Damen und Herren,

es darf mit diesem Sonderrundschreiben II/2022 unsere verehrte Mandantschaft auf folgende weitere rechtliche Entwicklungen hingewiesen werden:

 

  1. OVG Schleswig Holstein, Urteil vom 20.05.2021, Az.: 3 LB 17/14

In diesem Verfahren hatte der 3. Senat des OVG Schleswig-Holstein ein Urteil abgesetzt, aufgrund dessen in den Entscheidungsgründen dargelegt worden ist, dass mittelbare und weiter entfernt liegende Kosten der Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die dem Hoheitsträger durch den Einsatz von zusätzlichem Verwaltungs- und Hilfspersonal entstehen, dem betroffenen Schlacht- oder Zerlege-Betrieb gebührenmäßig nicht über die VO 882/2004/EG berechnet werden durften. Hierzu hat das OVG Schleswig-Holstein exemplarisch folgende Kosten genannt, die nicht zu Lasten des Schlacht- oder Zerlegebetriebes berücksichtigt werden dürfen:

  • Haupt- und Kämmereiamt,
  • Organisation, Personalwesen,
  • Finanzen/Investition,
  • Buchhaltung/Kasse,
  • Kommunikation/Post, Fuhrpark,
  • Druckerei,
  • Rechtsabteilung,
  • Gebäudemanagement,
  • Hochbau

Dieser Kostenausschluss für die o.g. Kosten hat ersichtlich auch Geltung für die Kostenberechnung der Schlachttier- und Fleischuntersuchungen nach der neuen VO 2017/625/EU.

Von daher ergibt sich, dass ein Großteil der Gebührenbescheide der Hoheitsträger unionswidrig ist, so dass auf jeden Fall für die Vergangenheit von Ihnen geprüft werden sollte, ob diese Gebührenbescheide bestandskräftig geworden sind, oder ob von Ihrem Unternehmen form- und fristgerecht Widerspruch gegen diese Gebührenbescheide eingelegt worden war und der jeweilige Hoheitsträger Ihrem Unternehmen noch keinen Widerspruchsbescheid erteilt hat.

 

  1. Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 18.07.2022 – 3 B 38.21 u. 3 B 39.21

Diese Rechtsprechung des OVG Schleswig-Holstein vom 20.05.2021 ist jetzt durch zwei weitere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.07.2022 – 3 B 38.21 – und – 3 B 39.21 – bestätigt worden. Der betroffene Hoheitsträger hatte gegen die Entscheidung des OVG Schleswig-Holstein vom 20.05.2021 Rechtsmittel (Nichtzulassungsbeschwerde) eingelegt. Diese Beschwerden sind in beiden Verfahren zurückgewiesen worden.

 

2.1

Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichtes hat klar und deutlich bestätigt, dass grundsätzlich die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 19.12.2019 in den Rechtssachen C-477/18 und C-478/18 zugrunde zu legen ist, nach der Kosten für zusätzliches Verwaltungs- und Hilfspersonal dem einzelnen Schlacht- oder Zerlegebetrieb nur über die Rechtsform des Gebührenbescheides berechnet werden können, wenn diese Kosten in einem unmittelbaren und untrennbaren Zusammenhang mit den durchgeführten Schlachttier- und Fleischuntersuchungen nach der Verordnung 882/2004/EG stehen (vgl. EuGH, Urteil vom 19.12.2019, Rs. C 477/18 und C 478/18, Rdn. 66 ff. ESG).

 

Damit ergibt sich, dass die Hoheitsträger genau prüfen müssen, welche Kosten sie in ihren Gebührenkalkulationen für satzungsmäßig zu erhebende Gebühren der Schlachttier- und Fleischuntersuchungen einstellen können. Soweit beim einzelnen Schlacht- und Zerlegebetrieb Bedenken bestehen gegen die Höhe der Gebührensätze, stehen wir für eine umfassende Beratung gerne zur Verfügung, weil wir über sehr lange Erfahrungen auf diesem Gebiet der Gebührenerhebung verfügen.

2.2

Soweit der Hoheitsträger nachweislich Kosten für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen berechnet hat, die gegen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes vom 19.12.2019 verstoßen, ergibt sich die Rechtsfolge, dass der Hoheitsträger auf die Berechnungsgrundlage der EU-Mindestgebühren nach dem Anhang IV. der anzuwendenden Verordnung 882/2004/EG (bis 13.12.2019; danach VO 2017/625/EU ab 14.12.2019) zurückfällt.

Die Differenz zwischen der Gebührensumme, die der Hoheitsträger aufgrund des nicht bestandskräftigen Gebührenbescheides erhoben hat und die vom Schlacht- und Zerlegebetrieb bereits bezahlt worden ist, wird der Hoheitsträger erstatten müssen mit entsprechender Verzinsung.

Hierbei handelt es sich um den Differenzbetrag, der sich ergibt, hätte der Hoheitsträger in unionkonformer Weise auf der Grundlage der EU-Mindestgebühren seine Kosten für die durchgeführten amtlichen Kontrollen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung abgerechnet. Diesen Differenz-Gebührenbetrag wird der Hoheitsträger dem betroffenen Schlacht- und Zerlegebetrieb erstatten müssen, immer vorausgesetzt, der jeweilige Gebührenbescheid ist nicht bestandskräftig geworden, weil der Schlacht- und Zerlege-Betrieb form- und fristgerecht den Rechtsbehelf des Widerspruches gegen die zurückliegenden Gebührenbescheide eingelegt hat.

2.3

Was die zukünftigen Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen anbetrifft, so sollte vom jeweiligen Schlacht- und Zerlege-Betrieb genau geprüft werden, in welcher Größenordnung hier Sonderkosten in der Kalkulation der Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen vom Hoheitsträger eingestellt worden sind, die gerade nicht in einem untrennbaren Zusammenhang mit den vorgeschriebenen, amtlichen Kontrollen nach der ab dem 14.12.2019 geltenden VO 2017/625/EU für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen stehen. Hier bestehen erhebliche Möglichkeiten, Einsparpotentiale für den einzelnen Betrieb zu realisieren, indem die monatlich aufzubringenden Gebühren überprüft und für die Zukunft weit weniger Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen an den Hoheitsträger abgeführt werden müssen, als wenn die Gebührenbescheide ohne eine umfassende sachliche und rechtliche Prüfung einfach ohne Einlegung des Rechtsbehelfes des Widerspruches in Höhe der ausgewiesenen Gebührensumme vom Schlacht- oder Zerlege-Betrieb an den zuständigen Hoheitsträger bezahlt werden.

2.4

In der Anlage übermitteln wir Ihnen einen Auszug aus dem Anhang IV., Kapitel II. der derzeit geltenden VO 2017/625/EU, aus dem Sie die Höhe der derzeit geltenden EU-Mindestgebühren entnehmen und prüfen können, ob Ihr Hoheitsträger offensichtlich zu hohe Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen aufgrund seiner geltenden Gebührensatzung von Ihrem Betrieb einfordert.

Eine genaue und umfassende Prüfung kann immer nur für den Einzelfall erfolgen. Es ergeht nochmals der nachdrückliche Hinweis, dass bei diesen Bedenken gegen die Höhe der Gebührensummen, die im jeweiligen Gebührenbescheid ausgewiesen werden, es sich auf jeden Fall empfiehlt, den Rechtsbehelf des Widerspruches innerhalb der Monatsfrist seit Zustellung des Gebührenbescheides mittels der Versendeform des „Einschreibens mit Rückschein“ beim zuständigen Hoheitsträger einzulegen.

Eine Einlegung per E-Mail gegen den Gebührenbescheid ist nicht rechtswirksam und daher nicht möglich. Sie würde keine Hemmung in Bezug auf den Eintritt der Bestandskraft des Bescheides bewirken.

Denn es muss im Streitfall auf jeden Fall der Nachweis vom Schlacht- oder Zerlege-Betrieb geführt werden können, dass in form- und fristgerechter Weise der Rechtsbehelf des Widerspruches gegen den Gebührenbescheid eingelegt worden ist und dadurch eine Bestandskraft dieses Gebührenbescheides nicht eintreten konnte.

2.5

Für eine umfassende Beratung und eine genaue Prüfung der Kostenkalkulation des Hoheitsträgers und der in der Gebührensatzung festgesetzten Gebühren für die einzelnen Tiergattungen und der Tonnage-Gebühr für zerlegtes Fleisch stehen Ihnen die Rechtsanwälte der Kanzlei gerne zur Verfügung. Denn nur durch eine umfassenden Überprüfung aller dieser Faktoren lässt sich ermitteln, inwieweit der zuständige Hoheitsträger die Vorgaben der Gebührenerhebung für die amtlichen Kontrollen bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung beachtet und sich an die Vorgaben der neuen VO 2017/625/EU gehalten hat, ob ein Vorgehen im Widerspruchsverfahren gegen die Gebührenerhebung Aussicht auf Erfolg hätte und dann auch im gerichtlichen Verfahren gegenüber dem zuständigen Hoheitsträger durchgesetzt werden kann.

Eine gründliche sachliche und rechtliche Analyse empfiehlt sich auf jeden Fall, um zunächst die sich ergebenden Einsparpotentiale bei der Gebührenerhebung für die amtlichen Kontrollen nach der VO 2017/625/EU zu ermitteln und sie auch später für Ihren Betreib realisieren zu können.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Ihr Rechtsanwalt

 

Dr. Liebenau